Der Landtag hat am 11. Juni 2021 das Gesetz zur Abänderung von Art. 23 Abs. 5 Bst. b des Steuergesetzes beschlossen. Demnach wurde die bisher geltende Regelung, wonach bei der ordentlichen Veranlagung diverser Erwerbseinkünfte nach Art. 6 Abs. 5 Bst. c bis f SteG von beschränkt Steuerpflichtigen natürlichen Personen der Steuertarif nach Art. 19 SteG sowie ein Gemeindesteuerzuschlag iHv generell 200% anzuwenden ist, abgeändert. Auf Grundlage der Entscheidung des Staatsgerichtshofs vom 01.09.2020 (StGH2019/095) wurde der allgemeine Gemeindesteuerzuschlag für beschränkt Steuerpflichtige natürliche Personen iHv 200% als staatsvertragswidrig (EWR-widrig) erklärt und aufgehoben. Der Staatsgerichtshof führte dazu aus, dass im gegenständlichen Fall lediglich der tiefere Gemeindezuschlag im betreffenden Steuerjahr Anwendung finden dürfe.
